Der Hund zählt zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland. Im Übrigen ist gerade in der bisherigen Corona-Hochphase die Zahl der von Privathaushalten angeschafften Haustiere angestiegen. Der richtige Umgang mit Haustieren, das Wissen darum, ist wichtig.
2019 waren es über neun Millionen Tiere in unserem Land. In fast jedem fünften Haushalt lebt ein Hund (19 Prozent). Das Bundesministerium setzt sich nun für eine tierschutzgerechte Haltung und Nutzung der Hunde ein.
Die Änderungen der Verordnung umfassen im wesentlichen folgende Aspekte:
1.    Ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen:
a.    Durch das Ausstellungsverbot soll
    der Zuchtanreiz entfallen, Hunde mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen.
Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Nachfrage nach diesen Hunden steigt.
Zudem ist das Ausstellungsverbot für die Behörden leichter zu überwachen, da die Tiere real sichtbar sind. Eine schwierige Prognose im Hinblick auf die Merkmalsausprägung bei Nachkommen entfällt.
b.    Mit der Änderung wird verboten, dass Hunde, die erblich bedingt Schmerzen erleiden und Schäden unterliegen, ausgestellt werden oder Ausstellungen mit diesen Hunden organisiert werden. Dazu gehört, dass erblich bedingt
    Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen
mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
2.    Eine Verschärfung der Anforderungen an die Hundezucht:
c.     So darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
d.    Zudem wird eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch die private Zucht von Hunden.
3.    Spezielle Regelungen für Herdenschutzhunde:
e.    Für die besonderen Bedingungen beim Einsatz und der Ausbildung von Herdenschutzhunden vor allem wegen der Wiederansiedelung des Wolfs in Deutschland werden nunmehr spezielle Regelungen getroffen.
f.      So wird u.a. klargestellt, dass das Vorhalten einer Schutzhütte beim Einsatz von Herdenschutzhunden nicht erforderlich ist, wenn ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht.
4.    Um unzureichende Haltungsbedingungen zu vermeiden, werden die geltenden Anforderungen an die Hundehaltung konkretisiert.
g.    So wird die Anbindehaltung (sog. „Kettenhunde“, nicht das Anleinen) von Hunden grundsätzlich verboten. Sie ist nur noch im Rahmen der Arbeitstätigkeit von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
h.    Die bereits bestehenden Regelungen zum erforderlichen Auslauf im Freien werden im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit konkretisiert. Einem Hund soll demnach mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien (bspw. Spaziergang, Auslauf im Garten etc.) außerhalb eines Zwingers gewährt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Hunden künftig ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen geboten wird. Der Vollzug liegt wie im Föderalismus festgelegt bei den Bundesländern.
5.    Änderung der Tierschutztransportverordnung:
Die Transportdauer für Transporte von Nutztieren (innerhalb Deutschlands) wird auf viereinhalb Stunden begrenzt, wenn nicht sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung, in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von nicht mehr als 30 Grad Celsius herrscht.
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