Nach Schätzungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung leiden drei bis vier Prozent der Bevölkerung, das sind zweieinhalb bis drei Millionen Menschen, in Deutschland an einer Lebensmittelallergie. Nur verlässliche Informationen über die Zutaten von Lebensmitteln ermöglichen es diesen Menschen und ihren Angehörigen, Lebensmittel bedenkenlos zu kaufen.
Seit dem 13. Dezember 2014 gelten die Regelungen der neuen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), nach denen Hauptallergene wie Nüsse oder Soja auch bei unverpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden müssen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat gleichzeitig mit einer nationalen Verordnung von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art und Weise der Informationsweitergabe national zu regeln. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhältlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mündliche Information möglich. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen aufgeführt und hervorgehoben werden.
„Die Neuregelung ist eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Mit ihr haben wir die Grundlage dafür geschaffen, dass Allergiker besser informiert und geschützt werden. Nur wenn ein Allergiker weiß, ob in einem Brötchen oder in einer Eiskugel für ihn gefährliche Stoffe enthalten sind, kann er diese meiden. Zugleich hat die nationale Verordnung Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen geschaffen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt“, erklärte Bundesernährungsminister Schmidt.
Hintergrund
Nach der LMIV sind folgende „Hauptallergene“ EU-weit verpflichtend anzugeben: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen sowie Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen in der LMIV genannten Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.
Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter www.bmel.de/LMIV.
Eine 16-seitige Informations-Broschüre „Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen“ kann über die interaktive Website www.bmel.de/kennzeichnung abgerufen und bestellt werden.