Kein Covid-19-Patient muss hierzulande Angst haben, im Notfall aufgrund seiner Patientenverfügung nicht an ein Beatmungsgerät angeschlossen zu werden – selbst wenn in der Patientenverfügung eine künstliche Beatmung ausgeschlossen ist, berichtet das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ in seiner aktuellen Ausgabe.
Wird ein Covid-19-Patient mit Atemnot eingeliefert, tun Ärzte alles, um ihn am Leben zu erhalten. Eine Patientenverfügung wird erst berücksichtigt, wenn keine Chance auf Heilung besteht und wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Kann ein Patient, der auf der Intensivstation liegt und künstliche Beatmung benötigt, seinen Willen nicht mehr äußern, dann entscheidet bei einem Mangel an Beatmungsgeräten möglicherweise eine Patientenverfügung darüber, wer angeschlossen wird.
Wer bei einer Covid-19-Erkrankung künstlich beatmet werden möchte, in anderen Fällen aber nicht, kann seine Patientenverfügung entsprechend aktualisieren. Eine mögliche Formulierung lautet: „Im Falle einer virusbedingten Atemwegserkrankung wie Covid-19 oder einer zusätzlichen bakteriellen Superinfektion wünsche ich während der Behandlung künstliche Beatmung.“ Jeder, der bereits eine Kopie der Patientenverfügung hat, sollte eine aktualisierte Version bekommen. Wichtig sind zudem das Datum und die Unterschrift, schreibt die „Apotheken Umschau“.
Quelle: Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 5/2020