Berlin – Operationen bergen Risiken – auch ohne einen Fehler des Arztes. «Wenn indes Patienten aufgrund ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen Schäden erleiden, dann ist die Rede von Behandlungsfehlern», sagt Kai Behrens vom AOK-Bundesverband. «Allerdings liegt nicht unbedingt ein Behandlungsfehler vor, wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt», betont Behrens. Außerdem sei nicht jedes unerwünschte Ergebnis vermeidbar.
Als Laie ist das kaum einzuschätzen. Wenn also der Verdacht aufkeimt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, brauchen Betroffene Unterstützung. Die bekommen sie bei der Krankenkasse, der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) sowie bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern.
«Die einzelnen Krankenkassen stehen nicht nur in der Verantwortung, über einzelne Leistungen zu entscheiden, sie sollen gegebenenfalls auch ihren Versicherten helfen, gegen Behandlungsfehler vorzugehen», erklärt Ann Marini vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wenn der Versicherte den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, kann die Kasse die Akten anfordern und prüfen. Verdichten sich dabei Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient juristisch gegen den Arzt vorgehen.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der aktuelle medizinische Wissensstand nicht beachtet wurde. «Behandlungsfehler können entstehen, wenn der Arzt Falsches tut oder auch Bestimmtes unterlässt», erläutert Marini. Daneben kann es auch zu organisatorischen Fehlern oder nachlässigem Verhalten von Mitarbeitern des Arztes kommen. Auch fehlende oder falsche, unverständliche oder unvollständige Aufklärung durch den Mediziner kann als Behandlungsfehler gewertet werden.
Aufgedeckt werden können solche Fehler über ein Gutachten, das die Kasse für den Patienten in Auftrag gibt – kostenfrei, wie Patientenberaterin Michaela Schwabe von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) erklärt. Auch dorthin können sich Patienten wenden und sich gratis beraten lassen, wenn sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben.
Weitere Ansprechpartner sind die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. «Sie bieten eine Begutachtung durch unabhängige Experten und außergerichtliche Streitschlichtung bei Behandlungsfehlervorwürfen an», sagt Rabbata. Durch ein für den Patienten gebührenfreies Verfahren wird der Vorwurf geprüft.
Grundsätzlich gilt: «Der Patient muss einen ärztlichen Behandlungsfehler nachweisen» erklärt Lovis Wambach, Fachanwalt für Medizinrecht. Daher ist es wichtig, das Erlebte möglichst umgehend aufzuschreiben. «Denn die Erinnerung verblasst mitunter schnell», sagt Gellner. Auch Fotos machen kann sinnvoll sein, rät Wambach. Ebenfalls wichtig sind Zeugen samt Kontaktdaten, zum Beispiel die Bettnachbarn im Krankenhaus.
Wenn es um Entschädigungen geht, sollten Patienten einen Anwalt einschalten. «Er sollte im Bereich des Arzthaftungsrechts und dabei nach Möglichkeit allein auf Patientenseite tätig sein», rät Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrecht.
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